Winterdienst Vertragsbedingungen
- Dieser Vertrag ist Gegenstand und Grundlage aller Rechtsbeziehungen.
- Gegen Schäden durch Nichterfüllung ist der Winterdienstbetrieb sowie seine Mitarbeiter haftpflichtversichert.
- Die Gebühr für den Winterdienst ist bis zum 01.11. zu entrichten, bzw. bei Vertragsabschluss. Nach dem 01.11. abgeschlossene Verträge werden erst 48 Stunden nach Eingang beim Auftragnehmer rechtswirksam.
- Der Auftraggeber darf gegen die Reinigungsgebühr nicht aufrechnen und keine Minderungs- oder Zurückhaltungsrechte ausüben.
- Sollte der Vertrag nicht bis zum 31.08. gekündigt werden, so verlängert er sich automatisch zu gleichen Bedingungen jeweils um eine weitere Saison (01.11.-30.04.)
- Die Benutzung von hauseigenen Geräten und Schlüsseln, die zum Besitz oder Verwaltung des Auftraggebers gehören, erfolgt ohne Gewähr.
- Das Vorhandensein und die Anzahl von Hydranten muss vom Auftraggeber angezeigt werden.
- Bei lang anhaltenden oder starken Schneefällen verzögert sich evtl. der Arbeitsbeginn und damit die Durchführung der Reinigungsarbeiten. In diesem Fall können Zwischenräumungen zunächst in geringerer Breite als vertraglich vereinbart durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Räumung ist abhängig von der Wetterlage und wird aus diesem Grund vom Auftragnehmer bestimmt.
- Ein Anspruch auf Reinigung verschlossener oder verstellter Reinigungsflächen besteht nicht. Für unvorhersehbare Eisbildung, die z. B. durch defekte Dachrinnen oder vom Dach stürzenden Schnee bzw. durch Schmelzwasser entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Die Beseitigung dieser, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gefahrenstellen, kann nur durch vorherigen Anruf und bei größerem Umfang gegen Sonderberechnung durchgeführt werden.
- Der Auftraggeber hat ohne Sonderberechnung keinen Anspruch auf Beseitigung von Schneemengen, die von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen oder von Straßenräumfahrzeugen und Handreinigungskolonnen ordnungswidrig auf die bereits vom Auftragnehmer gereinigten Gehwege geworfen worden sind.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Bepflanzung und Untergrund bei unbefestigten Gehwegen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die außerhalb der vertraglich vereinbarten Reinigungsflächen auf öffentlichen Gehwegen entstehen.
- Gerichtsstand: Neuruppin