Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mühlenbecker Land

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühlenbecker Land hat in ihrer Sitzung am 13.12.2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind zu reinigen. Die geschlossene Ortslage im Sinne dieser Satzung beginnt mit dem Verkehrszeichen 310 Straßenverkehrsordnung (StVO) -Ortseingang- und endet mit dem Verkehrszeichen 311 StVO -Ortsausgang-. Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Satzung gehören auch Ortslagen, welche mit dem Verkehrszeichen 385 StVO -Ortshinweistafel- ausgeschildert sind.

(2) Die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung, soweit die Straßenreinigung nicht nach § 2 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen ist.

(3) Die Straßenreinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, der Gehwege und der Nebenanlagen. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen / kombinierten Geh-/ Radwege. Selbständige Radwege sind Fahrbahnen gleichgestellt. Zu den Nebenanlagen gehören alle Straßenteile zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahngrenze (u.a. Bankette, Grünanlagen, befestigte und unbefestigte Seitenstreifen, Entwässerungsmulden). Die Straßenreinigungspflicht umfasst nicht die Haltestellenbereiche neben der Fahrbahn des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

(4) Zur Straßenreinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen sowie das Streuen bei Glätte soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Straßenreinigungspflicht (Reinigungs- und Winterwartung) wird den Grundstückseigentümern der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke wie folgt übertragen:

Kategorie A:

Die Straßenreinigungspflicht der im Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen, Gehwege und Nebenanlagen wird in vollem Umfang (nach Maßgabe des § 1 (4)) den Grundstückseigentümernübertragen.

Kategorie B:

Die Ausführung der Reinigungswartung der Fahrbahn erfolgt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. Die weiteren Straßenreinigungspflichten werden den Grundstückseigentümern übertragen.

Kategorie C:

Die Ausführung der Winterwartung auf der Fahrbahn erfolgt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. Die weiteren Straßenreinigungspflichten werden den Grundstückseigentümernübertragen.

Kategorie D:

Die Ausführung der Reinigungs- und Winterwartung auf der Fahrbahn erfolgt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. Die weiteren Straßenreinigungspflichten werden den Grundstückseigentümern übertragen.

Kategorie E:

Die Ausführung der Reinigungs- und Winterwartung auf der Fahrbahn und den Geh-/ Radwegen erfolgt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. Die weiteren Straßenreinigungspflichten (Nebenanlagen) werden den Grundstückseigentümern übertragen.

Die Kategorien sind dem anliegenden Straßenverzeichnis zu entnehmen. Das Straßenverzeichnis (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Bei Grundstücken an einseitig anbaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht der Reinigungspflichtigen der bebaubaren Grundstücke auf die gesamte Straßenbreite.

(3) Die Reinigungspflicht der Straßenanlieger erstreckt sich grundsätzlich auf die Länge des an der Straße anliegenden Grundstücks. Ist ein Grundstück durch mehrere öffentliche Straßen erschlossen, gilt die Reinigungsverpflichtung für die Länge des an den Straßen anliegenden Grundstücks. Bei gemeinsamer Erschließung mehrerer Grundstücke (z.B. Hinterlieger) besteht die Gesamtverpflichtung aller Grundstückseigentümer. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Erfüllung dieser Gesamtverpflichtung durch Organisationsordnung aller Gesamtverpflichteten durchgeführt wird.

(4) Die Straßenreinigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Die Straßenreinigungspflichtigen bleiben der Gemeinde Mühlenbecker Land gegenüber verantwortlich.

(5) Die Gemeinde kann im Fall wiederholter Verletzung der Pflichten einen Dritten beauftragen oder durch Bedienstete die Arbeiten durchführen lassen. Die Kosten gehen zu Lasten dessen, dem die Reinigungs- und Winterdienstverpflichtung anzulasten ist.

(6) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht, für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Fahrbahnen, Gehwege, Nebenanlagen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich zu säubern. Hierzu gehört auch der Grasschnitt, deren Beseitigung und das Entfernen von Wildwuchs, Unkraut, Laub und Unrat sowie die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören. Das auf den Gehwegen und Nebenanlagen anfallende Laub darf nicht auf der Fahrbahn und in den Straßenentwässerungsanlagen (z. B. Mulden) entsorgt werden. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht erlaubt. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

(3) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite auf der öffentlichen Verkehrsfläche entlang der Grundstücke von Schnee freizuhalten. Bei Glätte ist zu Streuen.

(4) An Fußgängerüberwegen sowie Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen sind die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Glätte frei zu machen.

(5) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.

(6) In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf öffentliches Straßenland geschafft werden.

§ 4 Begriff des Grundstücks

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt worden ist. Entscheidend ist, ob das Grundstück an der öffentlichen Straße anliegt. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Die Gemeinde Mühlenbecker Land erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung. Diese Gebühren dienen als Gegenleistung für die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen durch ein von der Gemeinde beauftragtes Straßenreinigungsunternehmen.

§ 6 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

2. gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1 OWiG mit einer Geldbuße zwischen 5,00 € und 1.000,00 € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I/97 S. 602) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 OWiG ist der Bürgermeister.

§ 7 In Kraft Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage: Straßenverzeichnis gem. § 2 Abs. 1

Mühlenbecker Land, 20.12.2010

gez. Brietzke

Bürgermeister

 

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