Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege (Straßenreinigungssatzung)

Auf der Grundlage des § 49a Abs. 5 und 6 des Brandenburgischen Straß engesetzes (BbgStrG) vom 11.06.1992, in seiner jetzt geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398; geänd. durch Art. 3 d. 1. Bbg FRG v. 30.06.1994, GVBl. I S. 230) hat die Stadtverordnetenversammlung Hohen Neuendorf in ihrer Sitzung am 30.08.2001 folgende Satzung beschlossen:

§1 Allgemeines

(1) Die Stadt Hohen Neuendorf überträgt die Reinigung von Teilflächen ö ffentlicher Straß en und Wege innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraß en, Landesstraß en und Kreisstraß en jedoch nur die Ortsdurchfahrten, den anliegenden Grundstückseigentümern.

(2) Die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden Gehwege, Bankette oder Grünstreifen wird den Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an diese angrenzen und /oder durch diese erschlossen werden. Auf Antrag eines Reinigungspflichtigen kann die Stadtverwaltung der Ü bernahme der Reinigungspflicht durch einen Dritten zustimmen, wenn dieser durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Hohen Neuendorf die Reinigungspflicht an Stelle des Pflichtigen übernimmt.

(3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Gehwege und der Regenabläufe (Rinnsteine). Gehwege sind selbständige Gehwege (auch auf gleicher Ebene befindliche Radwege) sowie alle Straß enteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fuß gänger oder Radfahrer vorgesehen oder geboten sind. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Reinigung der Fahrbahnen in den Bereichen, in denen Gehwege bei Straß eneinmündungen oder Kreuzungen die Fahrbahn queren, auß er bei Landes- oder Bundesstraß en.

(4) Zur Reinigung gehö rt auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie das Abstumpfen der Geh- und Fuß gängerüberwege bei Schnee und Eisglätte. Sind Grundstückseigentümer entsprechend Absatz 3 Satz 3 beider Straß enseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Fahrbahnmitte.

(5) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsänderungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder ö ffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(6) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straß enfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Stadtverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straß enreinigung verlangen.

§2 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Rinnsteine, Gehwege, Bankette und Grünstreifen sind zu säubern, wenn sie verschmutzt sind. Bei den befestigten Fahrbahnen ist den Regenwasserabläufen (Rinnsteinen und Gullyeinläufen) besonderes Augenmerk zu geben. Unrat sowie Laub und anderer Abwurf von Bäumen oder anderem Grün ist regelmäß ig abzuharken und aus dem ö ffentlichen Straß enbereich zu entfernen.

(2) Auß ergewö hnliche Verunreinigungen sind entsprechend der Mö glichkeit unverzüglich zu beseitigen oder sofort zu melden. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.

(3) Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

(4) Rinnsteine, Straß eneinläufe, Gräben und Durchlässe sind für den ungehinderten Wasserablauf freizuhalten.

(5) Streugut und Rückstände der Winterwartung sind durch den Pflichtigen jeweils nach Abtauen des Schnees bzw. der Glätte von den Gehwegen, Radwegen und Regenabläufen zu entfernen. Dabei ist es unerheblich, ob das Streugut durch den Pflichtigen oder durch Dritte aufgebracht wurde.

(6) Bodendeckendes Straß enbegleitgrün (Gras, Rasen o.a. Kräuter) ist in seinem Wuchs regelmäß ig so zu beschneiden, dass eine Nutzungseinschränkung der Verkehrsflächen nicht entsteht.

(7) Bodendeckendes Begleitgrün wie Gras oder Rasen ist zu erhalten und darf auß er von Berechtigten nicht entfernt werden.

§3 Winterwartung durch die Pflichtigen

(1) Die Gehwege sind in einer für den Fuß gängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen. Mit auftauenden Stoffen vermischter Schnee darf nicht auf Baumscheiben und begrünten Flächen abgelagert werden.

(2) Auf Straß en ohne Gehweg und in Fuß gängerzonen ist entsprechend den Pflichten dieser Satzung auf den Banketten längs der Grundstücks- bzw. Häuserfronten oder Platzgrenzen ein Streifen in ausreichender Breite, mindestens jedoch 1,5 m begehbar zu halten. Radwege sind ebenfalls in ausreichender Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen.

(3) In der Zeit von 7° ° bis 20° ° Uhr (an Sonntagen und Wochenfeiertagen von 9°° bis 20°° Uhr) gefallener Schnee und entsprechende Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach entstandener Glätte zu beseitigen.

(4) Das Reinigen von Haltestellen ist öffentliche Aufgabe.

(5) Der Schnee ist auf dem Gehwegrand, oder wo das nicht mö glich ist, auf dem Teil des Gehweges, auf dem die geringste Behinderung für Fuß gänger, Radfahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern entsteht, zu lagern.

(6) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind ständig freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die ö ffentlichen Straß en und Wege oder auf ö ffentliche Anlagen oder Bereiche geschafft werden.

§4 Begriff des Grundstücks

  • Gräben
  • Böschungen
  • Grünanlagen oder Rasenstreifen
  • Mauern

oder in ähnlicher Weise von der Straß e getrennt ist. Dabei sind die  eigentumsverhältnisse dieser Anlagen unbeachtlich.

§5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Rinnsteine, Gehwege, Bankette und Grünstreifen nicht regelmäß ig säubert,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Laub und anderen Abwurf von Bäumen oder anderem Grün nicht regelmäß ig abharkt und aus dem ö ffentlichen Straß enbereich entfernt,

3. entgegen § 2 Abs. 2 auß ergewö hnliche Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

4. entgegen § 2 Abs. 3 Kehricht und anderen Unrat nach der Säuberung nicht unverzüglich entfernt,

5. entgegen § 2 Abs. 4 Rinnsteine, Straß eneinläufe, Gräben und Durchlässe für den ungehinderten Wasserablauf nicht freihält,

6. entgegen § 2 Abs. 5 Streugut und Rückstände der Winterwartung nach Abtauen des Schnees bzw. der Glätte nicht von den Gehwegen, Radwegen und Regeneinläufen entfernt,

7. entgegen § 2 Abs. 6 bodendeckendes Begleitgrün in seinem Wuchs nicht regelmäß ig beschneidet, dass eine Nutzungseinschränkung der Verkehrsflächen entsteht,

8. entgegen § 2 Abs. 7 bodendeckendes Begleitgrün wie Gras oder Rasen entfernt,

9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Gehwege in der erforderlichen Breite nicht von Schnee freihält oder bei Glätte abstumpft.

(2) Ordnungswidrigkeiten kö nnen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung mit einer Geldbuß e geahndet werden.

(3) Die Anwendung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Reinigungspflichten nach dieser Satzung regelt sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 in seiner derzeit gültigen Fassung.

§6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntgabe und Verö ffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt

Hohen Neuendorf über die Reinigung der ö ffentlichen Straß en und Wege vom 19.03.1995 in ihrer Fassung vom

22.08.1999 auß er Kraft.

Hohen Neuendorf, den 07.09.2001

Ingrid Adam

Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung

Monika Mittelstädt

Bürgermeisterin

 

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