Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Glienicke/Nordbahn (Straßenreinigungssatzung)

Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007, in Verbindung mit § 49a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung vom 28. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 28.07.2010 folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Glienicke/Nb. ist zur Reinigung der öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 BbgStrG einschließlich der Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage als öffentliche Einrichtung verpflichtet, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen ist.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die ordnungsgemäße Reinigung der im Absatz 3 definierten Gehwege und der in Absatz 4 definierten Fahrbahnen. Dazu gehört auch die Beseitigung des Streugutes nach dem Winter. Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Gehwege und Fußgängerüberwege sind vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.

(3) Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten

  • alle ausgebauten Gehwege
  • die gemeinsamen Geh- und Radwege (Vz. 240)
  • alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile
  • Gehbahnen in 1 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Vz. 325/326) sowie in Straßen ohne ausgebaute Gehwege.

(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, der Rinnstein, befestigte Seitenstreifen, Entwässerungsanlagen in Form von offenen Entwässerungsrinnen/ -mulden, Bankette, Parkplätze sowie Radwege.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflichten, Begriff des Grundstückes

(1) Die Gemeinde überträgt gem. § 49 a Abs. 5 BbgStrG die Reinigungspflicht nach § 1 auf die Eigentümer der Grundstücke, die an der öffentlichen Straße anliegen oder durch sie erschlossen werden.

(2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht gemäß § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück hat.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.

(4) Ein Grundstück ist dann durch die öffentliche Straße erschlossen, wenn es – ohne an sie grenzen zu müssen – zu dieser rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit hat (oder haben kann).

(5) Liegen mehrere Grundstücke auch teilweise hintereinander, bilden Anlieger und Hinterlieger eine Reinigungseinheit, die gesamtschuldnerisch verantwortlich ist. Der räumliche Umfang richtet sich in diesen Fällen nach der Frontlänge des Anliegergrundstückes.

(6) Reinigungspflichtige, die wegen Arbeit, Krankheit, Urlaub usw. ihren Reinigungspflichten nicht nachkommen können, werden von der Pflicht nicht entbunden und haben die Reinigung eigenverantwortlich zu regeln. Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung der Reinigungstätigkeit entbindet den Grundstückseigentümer nicht von der Reinigungspflicht. Er bleibt weiterhin gegenüber der Gemeinde ordnungsrechtlich verantwortlich.

§ 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

(1) Die ordnungsgemäße Reinigung gemäß § 1 (2) dieser Satzung wird übertragen.

(2) Die Gehwege und Fahrbahnen sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen.

(3) Der Reinigungspflichtige muss über die Länge der Straßenfront seines Grundstückes bis zur Straßenmitte tätig werden. Die Reinigungspflicht bei Eckgrundstücken erstreckt sich darüber hinaus bis zum Schnittpunkt der Mitten der Straßen, an denen sie anliegen.

(4) Generell sind Schmutz und Unrat zu beseitigen. Straßenrinnen, Einflussöffnungen, Abdeckungen von Gas- und Wasserversorgungseinrichtungen, Hydranten, Entwässerungsmulden, Gräben und Durchlässe sind für den ungehinderten Wasserablauf sowie ständig von Ablagerungen und Wildwuchs freizuhalten. Im Zweifel muss sich der Pflichtige über die Lage solcher Anlagen kundig machen. Fahrbahnen mit einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sind von der Reinigungspflicht ausgenommen, wobei die Reinigung der Gehwege, Entwässerungsanlagen in Form von offenen Entwässerungsrinnen/ -mulden, Hydranten und Parkplätze davon abweichend weiterhin zu reinigen sind.

(5) Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch-/ Stolpergefahr) darstellt.

(6) Bodendeckendes Begleitgrün ist kurz zu halten. Wildwuchs zwischen Gehwegplatten ist zu entfernen.

(7) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen, z. B. Kehricht, sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Einkehren auf Straßenteile oder andere Grundstücke ist untersagt.

§ 4 Art und Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1) Die Winterwartung beinhaltet insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte. Die Zuständigkeit für Fahrbahnen verbleibt bei der Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 2 dieser Satzung. Die Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen besteht, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, nach Maßgabe der personellen, materiellen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde an verkehrswichtigen und gleichermaßen gefährlichen Stellen. Die Festlegung diesbezüglicher Prioritäten obliegt der Gemeinde.

(2) In der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr gefallener Schnee, entstandene Glätte und Schneematsch sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte/des Schneematsches zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee, entstandene Glätte und Schneematsch sind am folgenden Tag, werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr zu beseitigen.

(3) Die Gehwege im Sinne des § 1 Absatz 3 dieser Satzung sind, auch wenn sich nur auf einer Straßenseite ein ausgebauter Gehweg befindet, beidseitig durch den jeweils Reinigungspflichtigen in einer Breite von 1 m vom Schnee freizuhalten bzw. bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Sind von der Fahrbahn abgesetzte Gehwege schmaler, gilt die Räum- und Streupflicht für ihre tatsächliche Breite.

(4) Bei Eckgrundstücken erstreckt sich der räumliche Umfang darüber hinaus bis zum Schnittpunkt der äußeren Gehweggrenzen, damit ein Überweg für Fußgänger gesichert ist. Die geräumten oder bestreuten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Fläche gewährleistet ist.

(5) Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt nicht:

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Kopfsteinpflaster bei Gehwegüberfahrten, Treppen, Rampen, Brücken, starken Gefälle- und Steigungsstrecken.

(6) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.

(7) Die Einläufe der Entwässerungsmulden und die Hydranten sind ständig von Schnee und Eis freizuhalten, der Abfluss von Oberflächenwasser ist stets zu gewährleisten. Im Zweifel muss sich der Pflichtige über die Lage solcher Anlagen kundig machen.

(8) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf Gehwege und Fahrbahnen geschafft werden.

(9) Werden Winterwartungsarbeiten von der Gemeinde auf Gehwegen (Haltestellen und anderen Flächen) ausgeführt, so geschieht dies ausschließlich zur Unterstützung des nach § 2 Verpflichteten und entbindet diesen nicht von seinen Pflichten.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gemäß § 3 (2) dieser Satzung Gehwege und Fahrbahnen nicht, nicht regelmäßig oder bei Bedarf nicht reinigt,

b) seinen Reinigungspflichten im entsprechenden Umfang gemäß § 3 (3) dieser Satzung nicht nachkommt,

c) gemäß § 3 (4) dieser Satzung Schmutz und Unrat nicht beseitigt, Straßenrinnen, Einflussöffnungen, Abdeckungen von Gas- und Wasserversorgungseinrichtungen, Hydranten, Entwässerungsanlagen in Form von offenen Entwässerungsrinnen/ -mulden, Gräben und Durchlässe für den ungehinderten Wasserablauf sowie ständig von Ablagerungen und Wildwuchs nicht freihält;

d) Laub nach § 3 (5) dieser Satzung nicht oder nicht unverzüglich beseitigt, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt,

e) Wildwuchs zwischen Gehwegplatten nach § 3 (6) dieser Satzung nicht entfernt,

f) entgegen des § 3 (7) dieser Satzung Kehricht und/oder sonstigen Unrat nach Beendigung der Reinigung nicht, nicht unverzüglich und ordnungsgemäß entsorgt,

g) die ihm nach § 4 (1) dieser Satzung obliegende Winterwartungspflicht nicht erfüllt und Gehwege nicht vom Schnee räumt oder bei Schnee- und Eisglätte bestreut,

h) entgegen § 4 (2) dieser Satzung Schnee und Glätte nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

i) seinen Winterwartungspflichten im entsprechenden Umfang gemäß § 4 (4) dieser Satzung nicht nachkommt,

j) entgegen § 4 (5) Satz 2 dieser Satzung auftauende Stoffe einsetzt,

k) entgegen § 4 (6) dieser Satzung Baumscheiben oder begrünte Flächen mit Salz bestreut oder salzhaltigen Schnee auf ihnen lagert,

l) entgegen § 4 (7) dieser Satzung Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten nicht von Schnee und Eis freihält,

m) Schnee entgegen § 4 (9) dieser Satzung so ablagert, dass der Verkehr mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird sowie Schnee und/oder Eis von Grundstücken auf dem Gehweg und/oder der Fahrbahn ablagert.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1000 € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Glienicke/Nordbahn (Straßenreinigungssatzung) vom 17.01.2010 außer Kraft.

Glienicke/Nb.,

Dr. Hans G. Oberlack

Bürgermeister

 

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