Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mühlenbecker Land
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühlenbecker Land hat in ihrer Sitzung am 07.07.2008die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind zu reinigen. Die geschlossene Ortslage im Sinne dieser Satzung beginnt mit dem Verkehrszeichen 310 (Ortseingang) und endet mit dem Verkehrszeichen 311 (Ortsausgang). Zur geschlossenen Ortslage im
Sinne dieser Satzung gehören auch Ortschaften, welche mit dem Verkehrszeichen 385 (Ortshinweistafel) ausgeschildert sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung, soweit die Straßenreinigung nicht nach § 2 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen ist.
(3) Die Straßenreinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, der Gehwege und der Gehwegsnebenanlagen. Zur Fahrbahn gehören die Radwege. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen/ kombinierten Geh-/Radwege. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von mindestens 1,50 Meter Breite parallel zur Fahrbahn (ortsüblich) als Gehweg. Selbständige Radwege sind Fahrbahnen gleichgestellt, gemeinsame/kombinierte Geh-/Radwege sind wie Gehwege zu behandeln. Zu den Gehwegsnebenanlagen gehören alle Straßenteile zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahngrenze (u.a. Bankette, Grünanlagen, befestigte und unbefestigte Seitenstreifen).
(4) Zur Straßenreinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. In Straßen mit untergeordneter
Verkehrsbedeutung beschränkt sich die Pflicht zur Winterwartung der Fahrbahnen auf gefährliche und verkehrswichtige Stellen (Kreuzungsbereiche). Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Straßenreinigungspflicht (Reinigungs- und Winterwartung) wird den Grundstückseigentümern der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke wie folgt übertragen:
Kategorie A:
Die Straßenreinigungspflicht der im Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen, Gehwege- und Gehwegsnebenanlagen wird in vollem Umfang den Grundstückseigentümern auferlegt.
Kategorie B:
Die Ausführung der Reinigungswartung der Fahrbahn erfolgt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. Die restlichen Straßenreinigungspflichten (Gehwege und Gehwegsnebenanlagen) werden von den Grundstückseigentümern durchgeführt.
Kategorie C:
Die Ausführung der Winterwartung auf der Fahrbahn erfolgt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. Die restlichen Straßenreinigungspflichten (Gehwege und Gehwegsnebenanlagen) werden von den Grundstückseigentümern durchgeführt.
Kategorie D:
Die Ausführung der Reinigungs- und Winterwartung auf den Gehwegen und Geh-/ Radwegen erfolgt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. Die restlichen Straßenreinigungspflichten (Fahrbahnen und Gehwegsnebenanlagen) werden von den Grundstückseigentümern durchgeführt.
Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Die Kategorien sind dem anliegenden Straßenverzeichnis zu entnehmen. Das Straßenverzeichnis (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich grundsätzlich auf die Angrenzungsbreite. Bei gemeinsamer Erschließung mehrerer Grundstücke mit Hinterliegern besteht eine Gesamtpflicht aller Eigentümer.
(3) Reinigungs- und Winterdienstpflichtige, die wegen Arbeit, Krankheit, Urlaub usw. ihrer Reinigungs-
und Winterdienstpflichten nicht entsprechen können, werden von der Pflicht nicht entbunden und haben die Reinigung und den Winterdienst eigenverantwortlich zu regeln. Die Straßenreinigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Gemeinde bedienen. Die Bedienung durch Dritte bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Straßenreinigungspflichtigen bleiben jedoch der Gemeinde Mühlenbecker Land gegenüber verantwortlich. Durch die geeigneten Dritten muss eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden und ist nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(4) Die Gemeinde kann im Fall wiederholter Verletzung der Pflichten einen Dritten beauftragen oder durch Bedienstete die Arbeiten durchführen lassen. Die Kosten gehen zu Lasten dessen, dem die Reinigungs- und Winterdienstverpflichtung anzulasten ist.
(5) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht, für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnen, Gehwege, Gehwegsnebenanlagen und sonstigen Nebenanlagen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich zu säubern. Hierzu gehört auch der Grasschnitt, deren Beseitigung und das Entfernen von Wildwuchs, Unkraut, Laub und Unrat sowie die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören. Das auf den Gehwegen und Gehwegsnebenanlagen anfallende Laub darf nicht auf der Fahrbahn und in den Straßenentwässerungsanlagen (z. B. Mulden) entsorgt werden. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht erlaubt. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
(2) Werden öffentliche Straßen über das übliche Maß verunreinigt, z. B. durch Baustellen, Baustellenausfahrten, aufgebrachtes Streugut, herabfallendes Transportgut, Werbematerial, hat der Verursacher die Verunreinigung ohne Aufforderung sofort zu beseitigen. Andernfalls ist die Gemeinde Mühlenbecker Land ohne vorherige Mahnung berechtigt, die Verunreinigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. Diese Verpflichtungen treffen in gleichem Maße auch den Auftraggeber für die Verteilung des Werbematerials.
(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
(4) Die befestigten Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 Meter von Schnee freizuhalten. Soweit keine befestigten Gehwege vorhanden sind, ist ein Streifen in einer Breite von mindestens 1,50 Meter der öffentlichen Verkehrsfläche entlang der Grundstücke freizuhalten.
(5) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Als Streumittel sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Weiterhin ist die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist, sowie an besonders gefährlichen Stellen erlaubt. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.
(6) In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Bei extremen Witterungsbedingungen sind Gefahrenstellen auch mehrmals am Tage abzustumpfen bzw. von Schnee zu räumen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf öffentliches Straßenland geschafft werden.
§ 4 Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt worden ist. Entscheidend ist, ob das Grundstück an der öffentlichen Straße anliegt. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.
§ 5 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde Mühlenbecker Land erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung. Diese Gebühren dienen als Gegenleistung für die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen durch ein von der Gemeinde beauftragtes Straßenreinigungsunternehmen.
§ 6 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1 OWiG mit einer Geldbuße zwischen 5,00 € und 1.000,00 € geahndet werden.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 25.08.1998 (BGBl. I/98 S. 2432) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 7 In Kraft Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mühlenbecker Land vom 15.06.2004, die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mühlenbecker Land vom 27.10.2004, die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mühlenbecker Land vom 07.12.2004, die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mühlenbecker Land vom 19.09.2005 und die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mühlenbecker Land vom 20.07.2006 außer Kraft.
Anlage: Straßenverzeichnis gem. § 2 Abs. 1
Mühlenbecker Land, 16.07.2008
gez. Brietzke
Bürgermeister
