Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) Vom 11. Januar 1982*
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und
des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 und Absatz 2–4 des Berliner Naturschutzgesetzes
– NatSchG Bln – vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) wird verordnet:
§ 1* Schutzzweck
Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender
Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher
Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil
nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.
§ 2* Anwendungsbereich
(1) Geschützt sind:
1. alle Laubbäume,
2. die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,
jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m
über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang
unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige
Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang
von 50 cm aufweist.
(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht
erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf
Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes
zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen
Behörde in eine Liste eingetragen.
(3) Nicht geschützt sind
1. Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Arten,
2. Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern,
3. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken
dienen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche Bäume, die als
Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb
von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder
Datum: Verk. am 2. 2. 1982, GVBl. S. 250
§ 1: Neugef. durch Art. I Nr. 1 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271
§ 2: Eingef. durch Art. I Nr. 2 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271, u. neugef. durch Art. I Nr. 1 d. VO
v. 4. 3. 2004, GVBl. S. 124
geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, oder deren Beseitigung
auf Grund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Vom
Anwendungsbereich werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden
Fassung oder dem Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612)
in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im
Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995
(GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung gehören.
§ 3* Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot
(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen
ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume
zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von
Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen. Schutzmaßnahmen
sind insbesondere
1. Einzäunungen und Bohlenummantelungen als Schutz des Stamms gegen
mechanische Schäden bei der Durchführung von Bauarbeiten,
2. Abdeckung des zu schützendenWurzelbereichs mit wasserdurchlässigem
Material als Schutz gegen Verfestigungen durch Befahren oder durch
Materiallagerungen,
3. Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und
Schichtwasserabsenkungen soweit erforderlich,
4. Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen
im zu schützendenWurzelbereich von Bäumen zur Sicherung
des Luftaustauschs und des Wasserhaushalts,
5. Verwendung von geeignetem Oberboden mit Beimischungen aus organischen
Substanzen bei der Verfüllung von Aufgrabungen im zu schützenden
Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushalts.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche
Pflege- oder Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten anordnen.
(3) Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist
vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der
nach § 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur
Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen.
(4) Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume auf öffentlichen Straßen
obliegen den für die Straßenbepflanzung zuständigen Stellen. Der Schutz der
Bäume vor Beschädigungen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
§ 3: Geänd. durch Art. I Nr. 3 u. 4 Buchst. a bis d d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271
§ 4* Verbotene Maßnahmen
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 5
erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden
oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
(2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1
gelten auch Störungen des zu schützendenWurzelbereichs. Als zu schützender
Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 m nach allen
Seiten. Störungen sind insbesondere:
1. das Befestigen oder Versiegeln der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen
Decke (z. B. Asphahlt, Beton),
2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
3. die Verlegung von Leitungen oder Kabeln,
4. das Waschen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen,
5. das Verdichten der Bodenoberfläche, z. B. durch das Befahren oder
Abstellen von Kraftfahrzeugen oder anderen Maschinen, Baustelleneinrichtungen
oder Lagerung von Baumaterial oder Bauschutt,
6. das Lagern oder Ausbringen von Salzen, Säuren, Ölen oder anderen
chemischen Stoffen sowie Abwässern,
7. das Unterhalten von Feuer (z. B. Verbrennen von Abfällen).
Satz 3 Nr. 1 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen, wenn auf andere
Weise Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird. Satz 3
Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen bei Vorliegen einer
Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 Abs. 8 des Berliner Straßengesetzes vom
13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) in der jeweils geltenden Fassung. Satz 3 Nr. 4
und 5 gilt für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen nur für den
Bereich der Baumscheiben.
(3) Umpflanzungen geschützter Bäume dürfen nur bei Vorliegen einer
Genehmigung nach § 5 Abs. 2 erfolgen.
(4) Nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen
1. ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,
2. das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang
von maximal 15 cm, soweit dies insbesondere im Rahmen von Dach- und
Fassadenfreischnitten, zur Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen,
Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die
dem Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie
zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen
erforderlich ist,
3. das fachgerechte Entfernen von überragenden Ästen an Nachbar- und
straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu einem Umfang von maximal
15 cm.
(5) Mussten geschützte Bäume oder Teile von solchen zur Abwendung einer
unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, so ist dies der zuständigen
Behörde gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen.
§ 4: Geänd. durch Art. I Nr. 3 u. 5 Buchst. a bis f d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271, Art. I Nr. 2 Buchst. a
bis c d. VO v. 4. 3. 2004, GVBl. S. 124
(6) Von den Ge- und Verboten der Absätze 1 bis 3 und 5 bleiben unberührt:
1. die ordnungsgemäße Gestaltung und Unterhaltung des Botanischen Gartens,
2. Maßnahmen der zuständigen Dienststellen der Bezirksämter auf öffentlichen
Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen,
3. Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung auf öffentlichen Straßen
und sonstigen öffentlichen Flächen innerhalb des zentralen Bereichs im
Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli
1999 (GVBl. S. 380), sowie auf Straßen I. und II. Ordnung,
4. Maßnahmen der für die Unterhaltung von fließenden Gewässern erster
und zweiter Ordnung zuständigen Dienststellen im Rahmen der Pflege,
Verkehrssicherheit und Gewässerinstandhaltung,
5. Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friefhofsflächen im Rahmen
des Bestattungsbetriebes.
§ 5* Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf schriftlichen Antrag eines
Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung
des Schutzzwecks gemäß § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn
1. a) der Baum krank ist oder
b) der Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat
oder
c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder
eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist
und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer
mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche
Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder
3. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und
Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Bodendenkmals
die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert oder
4. die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes
dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch
entwickeln kann.
Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor,
wennWohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum
Schäden an baulichen Anlagen verursacht.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a u. b: Geänd. u. neugef. durch Art. I Nr. 3 u. 6 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl.
S. 271
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c: Neugef. durch Art. I Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa d. VO v. 4. 3. 2004,
GVBl. S. 124
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4: Geänd. u. neugef. durch Art. I Nr. 3 u. 6 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271
§ 5 Abs. 1 Satz 2: Angef. durch Art. I Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb d. VO v. 4. 3. 2004, GVBl. S. 124
§ 5 Abs. 2: Geänd. u. neugef. durch Art. I Nr. 3 u. 6 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271
§ 5 Abs. 3 Satz 1: Geänd. u. neugef. durch Art. I Nr. 3 u. 6 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271, u. geänd. durch
Art. I Nr. 3 Buchst. c d. VO v. 4. 3. 2004, GVBl. S. 124
§ 5 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Neugef. durch Art. X d. Ges. v. 11. 7. 2006, GVBl. S. 819
(2) Umpflanzungen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2
bis 4 auf schriftlichen Antrag des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten
genehmigt werden, sofern die Umpflanzungsfähigkeit des
Baumes gegeben ist.
(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten
Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind. Im Falle
eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 64 oder § 65
der Bauordnung für Berlin schließt die Baugenehmigung die Genehmigung
von Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ein. Die Genehmigung ergeht im
Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle.
§ 6* Ausgleichsabgabe, Ersatzpflanzungen
(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der
Antragsteller zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, soweit der
Verpflichtete nicht anstelle der Geldleistung Ersatzpflanzungen auf seinem
Grundstück vornimmt (Ökologischer Ausgleich). Bei Vorhaben des Landes
Berlin ist der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und
angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller
zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe
bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes
zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Soweit der ökologische Ausgleich
durch Ersatzpflanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag.
(3) Zur Ermittlung des Gehölzwerts ist folgender Berechnungsmodus anzuwenden:
Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes – gemessen
entsprechend § 2 Abs. 1 – ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung
(Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12–14 cm/Koniferen:
Höhe 150–175 cm) in handelsüblicher Baumschulware zu berechnen. Bei
mehrstämmigen Bäumen ist als Berechnungsgrundlage die Summe der Stammesumfänge
nur solcher Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang
von 50 cm aufweisen. Mängel oder Schäden an den beseitigten Bäumen sind
bei der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche
Ursachen zurückzuführen sind.
(4) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und
ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes,
der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.
(5) Im Falle von Ersatzpflanzungen sind vorrangig gebietstypische, standortgerechte
Laubbäume oder Kiefern zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm
von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt
sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar
1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können
auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt
werden. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde
§ 6: Neugef. durch Art. I Nr. 4 d. VO v. 4. 3. 2004, GVBl. S. 124
festgelegt. Die Wünsche des Verpflichteten sind unter Beachtung der Maßgaben
der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
(6) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach
Ablauf von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen
ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist
er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des
Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger
insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern
diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller
dies zu vertreten hat.
§ 7* Haftung der Rechtsnachfolger
Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 haftet auch der Rechtsnachfolger
des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.
§ 8*Nachträgliche Anordnungen
Wer zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt
oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind,
dass sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgabe des § 6 zum ökologischen
Ausgleich verpflichtet.
§ 9*Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 geschützte Bäume oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört,
beschädigt, abschneidet oder auf sonstigeWeise in ihremWeiterbestand
beeinträchtigt, oder entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4
Abs. 2 den zu schützendenWurzelbereich stört, ohne im Besitz einer nach
§ 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 50 des
Berliner Naturschutzgesetzes zu sein, oder
2. entgegen § 4 Abs. 5 die unverzügliche schriftliche Anzeige über die
Beseitigung geschützter Bäume oder Teile von ihnen unterlässt.
§ 10*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft.
§ 7: Geänd. durch Art. I Nr. 3 u. 9 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271, Art. I Nr. 6 u. 7 d. VO v. 4. 3. 2004,
GVBl. S. 124
§ 8: Geänd. durch Art. I Nr. 3 u. 10 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271, geänd. u. neugef. durch Art. I Nr. 6
u. 8 d. VO v. 4. 3. 2004, GVBl. S. 124
§ 9: Geänd. u. neugef. durch Art. I Nr. 3 u. 11 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271, geänd. durch Art. I Nr. 6
d. VO v. 4. 3. 2004, GVBl. S. 124
§ 10: Geänd. durch Art. I Nr. 3 d. VO v. 21. 8. 2002, GVBl. S. 271, Art. I Nr. 6 d. VO v. 4. 3. 2004, GVBl.
S. 124
Vierte Verordnung
zur Änderung der Baumschutzverordnung
Vom 5. Oktober 2007
Auf Grund der §§ 18 und 22 des Berliner Naturschutzgesetzes in
der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073) wird verordnet:
Artikel I
Die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250),
zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 11. Juli 2006
(GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe
(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt,
so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet.
Hierbei kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen
nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 oder der Entrichtung
einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des Absatzes 8 wählen.
Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich
ausschließlich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese
zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf
natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen
sind.
(3) Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich wird von
der zuständigen Behörde festgelegt. Dabei sind die Wünsche des
Verpflichteten zu berücksichtigen.
(4) Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen
richtet sich
1. hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren
Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu
entfernenden Baumart (Anlage 1) sowie
2. hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu
entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit
Anlage 2 ); Schäden oder Mängel sind dabei nur insoweit zu
berücksichtigen, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen
sind.
Die Ersatzpflanzungen sind in handelsüblicher Baumschulware
vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Standorteignung und
der Wünsche des Verpflichteten können abweichend von Satz 1
auch Bäume in geringerer Anzahl in einer höheren Gehölzsortierung
gepflanzt werden.
(5) Bei der Auswahl der Ersatzpflanzungen sind standortgerechte,
vorrangig gebietstypische Baumarten zu verwenden.
In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche
räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen,
die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten gepflanzt
werden.
(6) Die Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück
des Verpflichteten vorzunehmen. Soweit dies standortbedingt
nicht möglich ist, hat der Verpflichtete anteilig die
Ausgleichsabgabe nach Absatz 8 zu zahlen. Bei Vorliegen der in
Satz 2 genannten Voraussetzungen können im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde die Ersatzpflanzungen auf Kosten
des Verpflichteten auch auf öffentlichen Flächen vorgenommen
werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(7) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der
Baum nach Ablauf von vier Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode
angewachsen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass der Anwuchserfolg nicht eintreten wird, hat der Antragsteller
dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der
Antragsteller ist zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet,
wenn er die Gründe zu vertreten hat, aus denen der Baum nicht
angewachsen ist; diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn
der Antragsteller die unverzügliche Anzeige nach Satz 2 unterlässt
und deshalb nicht aufzuklären ist, ob der Antragsteller die
Gründe für das Ausbleiben des Anwuchserfolgs zu vertreten hat.
Die Verpflichtung zur nochmaligen Ersatzpflanzung gilt für Vorhaben
des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen
Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften
nicht entgegenstehen.
(8) Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt
sich nach dem Wert der nach Absatz 4 rechnerisch ermittelten
Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils
nach Art des zu entfernenden Baumes, zuzüglich eines Zuschlags
in gleicher Höhe.
(9) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind
zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die
der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft dienen.
(10) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen,
sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen
sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.“
2. Es werden folgende neue Anlagen 1 und 2 angefügt:
„Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Satz 1)
Liste der Baumarten, die als langsam wachsend oder langlebig oder von besonderem
ökologischen Wert, z.B. als Bienennährgehölz und Vogelschutzgehölz, zu qualifizieren sind:
Gattung Art Wissenschaftlicher Name
Ahorn Feld-Ahorn Acer campestre
Spitz-Ahorn Acer platanoides
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus
Buche Alle Arten Fagus spec.
Dorn Eingriffliger Weiß-Dorn Crataegus monogyna
Eiche Alle Arten Quercus spec.
Erle Schwarz-Erle Alnus glutinosa
Grau-Erle Alnus incana
Esche Gemeine Esche Fraxinus excelsior
Hain-Buche Alle Arten Carpinus spec.
Kiefer Waldkiefer Pinus sylvestris
Linde Alle Arten Tilia spec.
Platane Ahornblättrige Platane Platanus acerifoia
Ulme Feld-Ulme Ulmus carpinifolia
Berg-Ulme Ulmus glabra
Flatter-Ulme Ulmus laevis
Walnuss Echte Walnuss Juglans regia
1. Für die Baumarten gemäß Liste sind zu pflanzen *):
bis 120 cm Stammumfang 1 Ersatzbaum
bis 160 cm Stammumfang 2 Ersatzbäume
bis 200 cm Stammumfang 3 Ersatzbäume
bis 240 cm Stammumfang 4 Ersatzbäume
bis 280 cm Stammumfang 5 Ersatzbäume
bis 320 cm Stammumfang 6 Ersatzbäume
bis 360 cm Stammumfang 7 Ersatzbäume
über 360 cm Stammumfang 8 Ersatzbäume
2. Für die übrigen geschützten Baumarten sind zu pflanzen *):
bis 120 cm Stammumfang 1 Ersatzbaum
bis 180 cm Stammumfang 2 Ersatzbäume
bis 240 cm Stammumfang 3 Ersatzbäume
bis 300 cm Stammumfang 4 Ersatzbäume
bis 360 cm Stammumfang 5 Ersatzbäume
über 360 cm Stammumfang 6 Ersatzbäume
*) Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe aller Stämmlinge maßgeblich, die einen
Mindestumfang von 50 cm aufweisen.
